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   VG Cottbus, 13.08.2021 - 6 L 266/20   

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VG Cottbus, 13.08.2021 - 6 L 266/20 (https://dejure.org/2021,37565)
VG Cottbus, Entscheidung vom 13.08.2021 - 6 L 266/20 (https://dejure.org/2021,37565)
VG Cottbus, Entscheidung vom 13. August 2021 - 6 L 266/20 (https://dejure.org/2021,37565)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Cottbus, 17.12.2010 - 6 L 55/10

    Erhebung von Abwassergebühren

    Auszug aus VG Cottbus, 13.08.2021 - 6 L 266/20
    Mit der Verwendung des Begriffes "Leistungsbescheid" in § 19 Abs. 2 VwVGBbg ist der Normalfall des Geldleistungsbescheides angesprochen, in dem ein einheitlicher Verwaltungsakt ergeht, der sowohl die Feststellung einer Geldleistungsschuld als auch das Gebot zur Zahlung dieser Schuld enthält (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 21. August 2018 - 6 K 1966/15 - Beschluss vom 17. Dezember 2010 - VG 6 L 55/10 -, Rn. 77, beide juris).

    Die Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots ist somit grundsätzlich unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der im zugrundeliegenden - oder mit ihm verbundenen - Abgabenbescheid enthaltenen Festsetzung zu beurteilen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 21. August 2018 - 6 K 1966/15 - Beschluss vom 17. Dezember 2010 - VG 6 L 55/10 -, Rn. 77, beide juris).

    Namentlich spricht auch nichts gegen die hinreichende Bestimmtheit der Fälligkeitsregelung, da hier eindeutig bestimmt ist, dass die Gebühr jedenfalls mit Bekanntgabe - und insoweit vor dem Hintergrund des § 41 Abs. 1 VwVfG zu einem rechtlich eindeutig bestimmbaren Zeitpunkt - fällig wird (vgl. zur Problematik der Bestimmtheit von Fälligkeitsregelungen VG Cottbus, Beschluss vom 17. Dezember 2010 - VG 6 L 55/10 -, Rn. 21, juris).

  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

    Auszug aus VG Cottbus, 13.08.2021 - 6 L 266/20
    Mit der Verwendung des Begriffes "Leistungsbescheid" in § 19 Abs. 2 VwVGBbg ist der Normalfall des Geldleistungsbescheides angesprochen, in dem ein einheitlicher Verwaltungsakt ergeht, der sowohl die Feststellung einer Geldleistungsschuld als auch das Gebot zur Zahlung dieser Schuld enthält (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 21. August 2018 - 6 K 1966/15 - Beschluss vom 17. Dezember 2010 - VG 6 L 55/10 -, Rn. 77, beide juris).

    Die Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots ist somit grundsätzlich unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der im zugrundeliegenden - oder mit ihm verbundenen - Abgabenbescheid enthaltenen Festsetzung zu beurteilen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 21. August 2018 - 6 K 1966/15 - Beschluss vom 17. Dezember 2010 - VG 6 L 55/10 -, Rn. 77, beide juris).

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2021 - 9 V 9012/20

    Antrag auf Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs.3 FGO) - Verfahren in

    Auszug aus VG Cottbus, 13.08.2021 - 6 L 266/20
    Für die vom Antragsteller zwischenzeitlich verwirkten Säumniszuschläge zu den vorgenannten Gebührenverbindlichkeiten bedurfte es keines Leistungsgebotes, da diese zusammen mit der jeweiligen Hauptforderung im Vollstreckungswege geltend gemacht werden dürften und worden sind (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 9 V 9012/20 -, Rn. 31, juris).

    Hinsichtlich der vom Antragsteller verwirkten Säumniszuschläge im Sinne von § 240 AO kann dieser nämlich beim Antragsgegner den Erlass eines Abrechnungsbescheides im Sinne von § 218 Abs. 1 AO beantragen (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 9 V 9012/20 -, Rn. 35, juris) und insoweit um deren rechtliche Prüfung ggf. auch mit Widerspruch und Klage nachsuchen.

  • VG Trier, 04.12.2019 - 10 L 4807/19
    Auszug aus VG Cottbus, 13.08.2021 - 6 L 266/20
    Nichts anderes kann für den Fall gelten, bei welchem die Vollstreckung bereits begonnen hat (vgl. VG Trier, Beschluss vom 04. Dezember 2019 - 10 L 4807/19.TR -, Rn. 3, juris).

    Dabei hat sich die Interessenabwägung an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren (vgl. VG Trier, Beschluss vom 04. Dezember 2019 - 10 L 4807/19.TR -, Rn. 6, juris).

  • BFH, 05.03.1998 - VII B 36/97

    Geschäftsführerhaftung: erforderliche Überwachungsmaßnahmen

    Auszug aus VG Cottbus, 13.08.2021 - 6 L 266/20
    Im Übrigen läge eine solche nur dann vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides wirtschaftliche Nachteile drohten, die nur schwer wiedergutzumachen wären oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. BFH, BFH/NV 1998, 1325 m. w. N.).
  • FG Sachsen, 13.05.2020 - 6 K 133/19

    Anforderungen an die Ermessensausübung des Finanzamts bei der Vollstreckung von

    Auszug aus VG Cottbus, 13.08.2021 - 6 L 266/20
    Maßgebend ist gemäß § 850e ZPO das jeweilige Nettoeinkommen (Sächsisches FG, Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2020 - 6 K 133/19 -, Rn. 12, juris).
  • OVG Saarland, 12.10.2007 - 1 B 340/07

    Duldungsbescheide gem AO 1977 § 191 Abs 1 sind sofort vollziehbar; Erlass eines

    Auszug aus VG Cottbus, 13.08.2021 - 6 L 266/20
    Daher sind Leistungsbescheid (hierzu sogleich unten) und Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung des Leistungsbescheides rechtlich gleich zu behandeln, d.h. der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gilt auch für Rechtsmittel gegen Vollstreckungsakte, die im Vollzug der Abgaben- oder Kostenbescheide ergehen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. Dezember 1969 - 4 B 586/69 = OVGE 25, 195, 196; OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. Oktober 2007 - 1 B 340/07, beck-online; BeckOK VwGO/Gersdorf, 46. Edition, Stand: 1. Juli 2018 § 80 Rn. 55; M. Ronellenfitsch, in: Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 10. Auflage, § 54 Rn. 8; Sodan/Ziekow/Puttler, VwGO, 4. Auflage, § 80 Rn. 63, beck-online).
  • VG Cottbus, 11.06.2009 - 6 L 323/08

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pfändung von Sozialleistungen (Altersrente) -

    Auszug aus VG Cottbus, 13.08.2021 - 6 L 266/20
    Das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug überwiegt, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein im Vergleich zum Klageverfahren reduzierter Prüfungsrahmen maßgeblich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2008 - OVG 9 S 41.07; VG Cottbus, Beschluss vom 27. April 2001 - 6 L 169/00; VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juni 2009 - 6 L 323/08; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16. Januar 2009 - 5 L 201/08; FG Saarland, Beschluss vom 20. März 2001 - 1 V 315/00 -, zu § 69 Abs. 2 FGO, alle zit. nach juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2008 - 9 S 41.07

    Maßstab für Erhebung von Vergnügungssteuer auf Glückspielautomaten

    Auszug aus VG Cottbus, 13.08.2021 - 6 L 266/20
    Das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug überwiegt, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein im Vergleich zum Klageverfahren reduzierter Prüfungsrahmen maßgeblich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2008 - OVG 9 S 41.07; VG Cottbus, Beschluss vom 27. April 2001 - 6 L 169/00; VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juni 2009 - 6 L 323/08; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16. Januar 2009 - 5 L 201/08; FG Saarland, Beschluss vom 20. März 2001 - 1 V 315/00 -, zu § 69 Abs. 2 FGO, alle zit. nach juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 16.01.2009 - 5 L 201/08

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Forderungspfändung in der

    Auszug aus VG Cottbus, 13.08.2021 - 6 L 266/20
    Das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug überwiegt, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein im Vergleich zum Klageverfahren reduzierter Prüfungsrahmen maßgeblich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2008 - OVG 9 S 41.07; VG Cottbus, Beschluss vom 27. April 2001 - 6 L 169/00; VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juni 2009 - 6 L 323/08; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16. Januar 2009 - 5 L 201/08; FG Saarland, Beschluss vom 20. März 2001 - 1 V 315/00 -, zu § 69 Abs. 2 FGO, alle zit. nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.1969 - IV B 586/69
  • FG Saarland, 20.03.2001 - 1 V 315/00

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Darstellung von Fremdleistungen;

  • VG Cottbus, 27.04.2001 - 6 L 169/00
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1961 - II 841/60
  • VG Cottbus, 28.03.2023 - 6 L 103/22
    Soweit der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller wörtlich einerseits beantragt hat, die Zwangsvollstreckung einzustellen sowie die einstweilige Aussetzung (der Vollziehung) anzuordnen, andererseits aber auch festzustellen begehrt, dass die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 28. September 2018 rechtswidrig gewesen ist, war dieser Antrag gemäß § 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt, da sowohl Pfändungs- als auch Einziehungs- (bzw. Überweisungs-) -verfügung Verwaltungsakte sind, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage in der Hauptsache angegriffen werden können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 13. August 2021 - 6 L 266/20 -, Rn. 5, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 S 1254/18 -, Rn. 5, juris VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 7).
  • VG Cottbus, 05.10.2023 - 6 L 63/23
    Soweit der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller wörtlich die sofortige Aufhebung unrechtmäßiger Durchsetzung mehrerer Kontopfändungen beantragt hat, war dieser Antrag gemäß §§ 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt, da sowohl Pfändungs- als auch Einziehungs- (bzw. Überweisungs-) -verfügungen - wie vorliegend die den Antragsschriftsatz beigefügte Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 7. März 2023 - Verwaltungsakte sind, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage in der Hauptsache angegriffen werden können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 - 6 L 103/22 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 13. August 2021 - 6 L 266/20 -, Rn. 5, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 S 1254/18 -, Rn. 5, juris VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 7).
  • VG Cottbus, 28.07.2023 - 6 L 159/23
    Soweit der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller wörtlich einerseits beantragt hat, die durch den Antragsgegner vorgenommene Kontopfändung aufzuheben und andererseits die Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten begehrt, war dieser Antrag gemäß § 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt, da sowohl Pfändungs- als auch Einziehungs- (bzw. Überweisungs-) -verfügung Verwaltungsakte sind, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage in der Hauptsache angegriffen werden können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 - 6 L 103/22 -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 13. August 2021 - 6 L 266/20 -, Rn. 5, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 S 1254/18 -, Rn. 5, juris VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 7).
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